§ 68 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Dienstzulage

§ 68.

Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richterinnen und Richtern im nachgenannten Ausmaß:

  1. 1. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind 164,5,
  2. 2. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind 240,6,
  3. 3. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind 370,8,
  4. 4. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind 437,1,
  5. 5. Vorsteherin oder Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien 556,4,
  6. 6. Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz 370,8,
  7. 7. Präsidentin oder Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist 1 024,4,
  1. 8. a) Präsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,
  1. b) Präsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien 1 275,0,
  1. 9. Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes 937,2,
  2. 10. für die Leitung der Controllingstelle des Bundesverwaltungsgerichtes 654,6.

Schlagworte

Entlohnung, Zulage

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40220251

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