Dienstzulage
§ 68
§ 68. Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richtern im nachgenannten Ausmaß:
1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest
eine ganze Richterplanstelle und 0,6
Richterplanstellenanteile systemisiert sind ........ 121,6 Euro,
2. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest
drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind .... 178,4 Euro,
3. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest
zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind .... 275,6 Euro,
4. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest
20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind ...... 324,4 Euro,
5. Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ... 413,5 Euro,
6. Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz ... 275,6 Euro,
7. Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz,
soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist ............ 762,0 Euro,
8. a) Präsident des Landesgerichtes für
Zivilrechtssachen Wien,
b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen
Wien ............................................ 948,5 Euro,
9. Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes ............ 697,3 Euro.
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