Dienstzulage
§ 68.
Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richtern im nachgenannten Ausmaß:
- 1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind
| 145,6 €, |
- 2. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind
| 213,4 €, |
- 3. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind
| 329,8 €, |
- 4. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind
| 388,2 €, |
- 5. Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien
| 494,8 €, |
- 6. Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz
| 329,8 €, |
- 7. Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist
| 911,8 €, |
- 8. a) Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,
| |
- b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien
| 1134,8 €, |
- 9. Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes
| 834,2 €. |
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