§ 55
Bestandteile des Rechnungsabschlusses und textliche Erläuterungen
(1) Unbeschadet des § 2 Abs. 1 ist die Ergebnis- und Finanzierungrechnung im Gesamthaushalt
- a) sowohl mit den internen Vergütungen als auch
- b) bereinigt um die internen Vergütungen
- auszuweisen.
(2) Unbeschadet des § 2 Abs. 1 sind ohne Angabe von direkt personenbezogenen Daten als Bestandteile des Rechnungsabschlusses anzuschließen:
- a) eine Übersicht mit folgenden Angaben:
- 1. Flächenausmaß der Gemeinde nach dem Gebietsstand zum 1. Jänner des betreffenden Finanzjahres;
- 2. die Einwohnerzahl der Gemeinde im Sinne des § 10 Abs. 7 FAG 2017.
- b) ein Nachweis
- 1. über die Leistungen für die Gemeindebediensteten, getrennt nach Mittelverwendungen für die Beamten, Vertragsbediensteten und die sonstigen Bediensteten;
- 2. über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge;
- 3. in dem die Anzahl der am 31. Dezember des Finanzjahres beschäftigten Gemeindebediensteten der Anzahl der im Stellenplan vorgesehenen Planstellen gegenübergestellt wird;
- c) der Nachweis der Investitionstätigkeit;
- d) der Nachweis der Investitionszuschüsse;
- e) die Gesamtdarstellung der mehrjährigen investiven Einzelvorhaben;
- f) der Nachweis der Inneren Darlehen;
- g) die Daten und Planungen gemäß Anhang 2.1c, 2.2 und 2.3 des österreichischen Stabilitätspakts 2012;
- h) ein Nachweis über die Forderungen zum Rechnungsabschlussstichtag;
- i) ein Nachweis über die Verbindlichkeiten zum Rechnungsabschlussstichtag.
(3) Dem Rechnungsabschluss sind textliche Erläuterungen anzuschließen.
25.11.2019
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