§ 55 BWFG 1991

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

LGBl. Nr. 32/2001, LGBl. Nr. 38/2002

2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen

Gewährung von Darlehen

§ 55.

Darlehen können gewährt werden:

  1. 1. Fertigstellungsdarlehen
  1. 2. Darlehen für Althausankauf:
  1. a) zum Zeitpunkt des Ansuchens im gemeinsamen Haushalt gegen den Förderungswerber unterhaltsberechtigte, minderjährige Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, leben, wobei bei Behinderten die Altersgrenze nicht anzuwenden ist;
  2. b) es sich um Bezieher kleinerer Einkommen entsprechend einem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen handelt;
  3. c) ein Objekt im Ortskern gekauft wird.
  1. 3. Darlehen für den Ankauf einer Eigentumswohnung:
  1. 4. Darlehen für besonders berücksichtigungswürdige Fälle In besonders gelagerten Fällen - wirtschaftliche Schwierigkeiten, Katastrophenfälle - kann unter Beachtung der individuellen Situation ein angemessenes Darlehen bis zu dem im § 20 Abs. 1 Z 1 festgelegten Pauschalbetrag gewährt werden. Wird eine Förderung zugesichert, ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zu Gunsten des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds einzuverleiben.
  2. 5. Darlehen für Sanierungsmaßnahmen:

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