2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen
Gewährung von Darlehen
§ 55.
Darlehen können gewährt werden:
- 1. Fertigstellungsdarlehen
- Für die Schaffung von Wohnraum gemäß § 47 Abs. 2 Z 1 durch Zubau, Ausbau bzw. für die Fertigstellung eines nicht geförderten Rohbaus unter Dach (Eigenheim) kann ein Fertigstellungsdarlehen gewährt werden.
- Dieses Darlehen ist mit höchstens 25.500 Euro begrenzt. Die Gewährung eines solchen Darlehens schließt eine Förderung gemäß § 55 Z 2 nicht aus, wobei beide Förderungen zusammen den Pauschalbetrag gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 nicht übersteigen dürfen. Wird eine Förderung zugesichert, ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zu Gunsten des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds einzuverleiben.
- 2. Darlehen für Wohnhausankauf
- Für den Ankauf eines nichtgeförderten Eigenheimes kann ein Darlehen im Ausmaß von 50 % des um den ortsüblichen Grundstückspreis verminderten Kaufpreises gewährt werden. Die Darlehenshöhe ist im Sinne des Pauschalbetrages gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 begrenzt, wobei die Förderung einschließlich eines Zuschlages gemäß lit. a höchstens 70 % der Gesamtbaukosten betragen darf. Unter nahestehenden Personen gemäß § 4 Z 9 ist eine Förderung ausgeschlossen. Zum Förderungsdarlehen kann eine zusätzliche Förderung in Form von Pauschalbeträgen oder in Form eines prozentmäßigen Zuschlages zur ursprünglichen Darlehenssumme gewährt werden, wenn
- a) zum Zeitpunkt des Ansuchens im gemeinsamen Haushalt gegen den Förderungswerber unterhaltsberechtigte, minderjährige Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, leben, wobei bei Behinderten die Altersgrenze nicht anzuwenden ist;
- b) es sich um Bezieher kleinerer Einkommen entsprechend einem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen handelt;
- c) ein Objekt im Ortskern gekauft wird.
- Die Gewährung eines Darlehens für Wohnhausankauf schließt eine Förderung gemäß § 30 Abs. 1 oder § 55 Z 1 oder § 56 Abs. 1 Z 1 nicht aus. Insgesamt darf der im § 20 Abs. 1 Z 1 festgelegte Pauschalbetrag nicht überschritten werden. Zusätzliche Förderungen gemäß lit. a bis c sind in diesen Pauschalbetrag nicht einzurechnen. Mögliche Zusatzförderungen dürfen bei kumulativer Inanspruchnahme mehrerer Förderungen nur einmalig gewährt werden.
- Wird eine Förderung zugesichert, ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zu Gunsten des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds einzuverleiben.
- 3. Darlehen für besonders berücksichtigungswürdige Fälle In besonders gelagerten Fällen - wirtschaftliche Schwierigkeiten, Katastrophenfälle - kann unter Beachtung der individuellen Situation ein angemessenes Darlehen bis zu dem im § 20 Abs. 1 Z 1 festgelegten Pauschalbetrag gewährt werden. Wird eine Förderung zugesichert, ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zu Gunsten des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds einzuverleiben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)