§ 42
Duldungspflicht
(1) Die Eigentümer von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sind verpflichtet, die Anbringung von Einrichtungen, die der Straßenbeleuchtung oder der Straßenbezeichnung dienen, zu dulden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Kennzeichen über die Lage von Versorgungseinrichtungen und Kanalisationsanlagen.
27.05.2021
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)