§ 42  K-ChG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2010

8. Abschnitt

Träger der Chancengleichheit
und Kostentragung

§ 42

Träger der Chancengleichheit

Das Land ist Träger der Chancengleichheit und hat die nach diesem Gesetz zu erbringenden Leistungen unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Menschen mit Behinderung und die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie auf Grundlage der Planung nach § 41 nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sicherzustellen.

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