§ 42 Modellstellen-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 42

Ärztinnen bzw. Ärzte in Ausbildung zu Fachärztinnen bzw. Fachärzten

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Ärztinnen bzw. Ärzte in Ausbildung zu Fachärztinnen bzw. Fachärzten“ ergeben sich aus den Ausbildungszeiten.

(2) Die Anforderungsstufen für die Ausbildungszeiten sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Monate 1 bis 12 der Ausbildung.
  2. 2. Stufe 2: Monate 13 bis 24 der Ausbildung.
  3. 3. Stufe 3: Monate 25 bis 36 der Ausbildung.
  4. 4. Stufe 4: Monate 37 bis 52 der Ausbildung.
  5. 5. Stufe 5: Monate 53 bis zum Abschluss der Ausbildung.

(3) Die Modellfunktion „Ärztinnen bzw. Ärzte in Ausbildung zu Fachärztinnen bzw. Fachärzten“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

AUS_FA1/5

Ausbildungszeiten Stufe 1

B2/13

AUS_FA2/5

Ausbildungszeiten Stufe 2

B2/14

AUS_FA3/5

Ausbildungszeiten Stufe 3

B2/15

AUS_FA4/5

Ausbildungszeiten Stufe 4

B2/16

AUS_FA5/5

Ausbildungszeiten Stufe 5

B2/17

   

23.12.2019

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