§ 42 Kärntner Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

Alte FassungIn Kraft seit 11.10.2011

V. STRAFBESTIMMUNGEN

§ 42

(1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 1 Z 5 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 von der Behörde zu bestrafen.

(2) Übertretungen von Bestimmungen, die zu einem Ausschluß von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretung im Sinne des Abs. 1.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)