§ 42 Bgld. HK-VO 2019

Alte FassungIn Kraft seit 12.9.2019

§ 42

Entgelt für die Überprüfung von Klimaanlagen

Die Höhe des Entgelts für die Überprüfung von Klimaanlagen durch Überprüfungsorgane für Klimaanlagen auf Grund dieser Verordnung kann mit der Betreiberin oder dem Betreiber frei vereinbart werden.

13.09.2019

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