§ 42
Förderung von alterserweiterten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
Die Förderung der alterserweiterten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt nach Maßgabe der §§ 36 bis 39.
22.02.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)