§ 42
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Abschnitte 2 und 7 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
20.12.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019
§ 42
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Abschnitte 2 und 7 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
20.12.2018
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