§ 42
Untersagung der Nebenbeschäftigung
(1) Die Dienstgeberin hat bei Vorliegen der in § 40 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen die Ausübung der Nebenbeschäftigung zu untersagen.
(2) Eine Untersagung darf nicht erfolgen, wenn
- a) sich die Gründe hiefür durch eine Befristung der Nebenbeschäftigung oder durch Auflagen beseitigen lassen,
- b) die Ausübung der Nebenbeschäftigung im dienstlichen Interesse oder im Interesse einer Gebietskörperschaft oder sonst im öffentlichen Interesse liegt und Versagungsgründe nach § 40 Abs. 2 nicht vorliegen.
(3) Erfolgt eine Untersagung nicht binnen vier Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige oder stellt die Dienstgeberin schriftlich fest, das keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf – unbeschadet allenfalls erforderlicher sonstiger Voraussetzungen – mit der Ausübung der Nebenbeschäftigung begonnen werden.
(4) Der tatsächliche Beginn der Ausübung der Nebenbeschäftigung ist der Dienstgeberin unverzüglich zu melden.
(5) Die Gemeindemitarbeiterin hat der Dienstgeberin jede die Ausübung der Nebenbeschäftigung betreffende Veränderung zu melden.
(6) Die Dienstgeberin hat eine schriftliche Zustimmung nach Abs. 3 zu widerrufen oder die weitere Ausübung zu untersagen, wenn nachträglich Versagungsgründe nach § 40 Abs. 2 eintreten und diese auch durch die nachträgliche Vorschreibung einer Befristung oder von Auflagen nicht beseitigt werden können.
(7) Bei Gemeindemitarbeiterinnen,
- a) die nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen teilbeschäftigt sind, oder
- b) die einen Sonderurlaub (§ 62), eine Pflegekarenz, eine Familienhospizkarenz, eine Bildungskarenz oder eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nehmen,
- hat die Dienstgeberin die Nebenbeschäftigung überdies zu untersagen, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung dem Grund der nach lit. a und b getroffenen Maßnahme entgegensteht.
(8) Die Gemeindemitarbeiterin darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.
23.01.2023
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