§ 42 Bgld. AWH-VO 2024

Alte FassungIn Kraft seit 08.5.2024

§ 42

Hausleitung

(1) Die Hausleitung hat als Verwaltungsleitung die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten der stationären Hospizeinrichtung zu besorgen. Sie hat Palliativpatientinnen und Palliativpatienten, deren gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreterinnen und Vertretern Auskünfte bezüglich der für diese relevanten Angelegenheiten zu erteilen.

(2) Im Falle von Abwesenheiten der Hausleitung sind die Aufgaben der Hausleitung von der Pflegedienstleitung gemäß § 43 zu übernehmen.

(3) Jeder Wechsel der Hausleitung ist vom Träger der stationären Hospizeinrichtung unverzüglich dem Amt der Burgenländischen Landesregierung unter Angabe des Beschäftigungsausmaßes anzuzeigen.

(4) Die Funktion der Hausleitung kann nur von einer Person ausgeübt werden, welche eine kaufmännische Ausbildung und die Heimleiterausbildung mit E.D.E. Zertifikat (Zertifikat der European Association for Directors and Providers of Long-Term Care Services for the Elderly) abgeschlossen hat oder eine gleichwertige oder höherwertige Ausbildung vorweisen kann.

(5) Abweichend von Abs. 4 können Personen, die weder ein E.D.E. Zertifikat noch eine gleichwertige oder höherwertige Ausbildung vorweisen, die Funktion der Hausleitung ausüben; in diesem Fall sind entsprechende Fortbildungen zur Qualitätssicherung und Kompetenzerweiterung im Ausmaß von 40 Stunden in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Funktionsausübung zu absolvieren. Abweichend davon können Personen, die sich für eine E.D.E. Ausbildung entscheiden, den Nachweis über die abgeschlossene Ausbildung innerhalb von drei Jahren ab Funktionsausübung erbringen.

07.05.2024

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