6. Abschnitt
Erziehungshilfen
§ 42
Arten der Hilfen
(1) Erziehungshilfen sind im Einzelfall zu gewähren als
- 1. Unterstützung der Erziehung oder
- 2. volle Erziehung.
(2) Die Erziehungshilfen sind entweder
- 1. freiwillige Erziehungshilfen oder
- 2. Erziehungshilfen gegen den Willen der Erziehungsberechtigten.
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