§ 42
Bevorzugung bei der Aus- und Weiterbildung
(1) Im Falle der Unterrepräsentation von Frauen oder Männern sind Bedienstete des unterrepräsentierten Geschlechts zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, unbeschadet des § 8 Abs. 4 so lange bevorzugt zuzulassen, bis ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern erreicht wird.
(2) Das männliche oder weibliche Geschlecht ist im Sinne des Abs. 1 unterrepräsentiert, wenn der Anteil von Frauen oder Männern an der Gesamtzahl der verwendeten Bediensteten
- 1. im Bereich des Landes in einer solchen Verwendung oder Funktion, oder
- 2. im Bereich der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes auf den jeweiligen Bereich nach § 41 Abs. 3 entfallenden Funktionen und unter sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs. 4
- weniger als 50 vH beträgt.
10.04.2024
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