LGBl. Nr. 73/2021
§ 42
Entgelt für die Überprüfung von Klimaanlagen und Wärmepumpen
(1) Für die Überprüfung von Klimaanlagen und Wärmepumpen darf einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer höchstens das in Anlage 10 unter Tarif B Post 1 bis 3 genannte Entgelt verrechnet werden. Anlage 10 ist im Internet unter https://www.burgenland.at/heizung/ veröffentlicht.
(2) § 37 Abs. 2 gilt sinngemäß.
13.10.2021
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