§ 42 Bgld. ChG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2024

§ 42

Einbringung von Anträgen

(1) Anträge auf Zuerkennung von Leistungen der Chancengleichheit sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen; sie können auch bei der Gemeinde, in deren Gebiet sich die Hilfe suchende Person aufhält, eingebracht werden. Wird der Antrag bei der Gemeinde oder einer anderen unzuständigen Behörde eingebracht, sind deren Organe zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet und der Antrag gilt als ursprünglich richtig eingebracht.

(2) Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz können gestellt werden:

  1. 1. durch den Menschen mit Behinderung, soweit er entscheidungsfähig ist;
  2. 2. für den Menschen mit Behinderung
  1. a) durch seinen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter;
  2. b) durch mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder sonstige Haushaltsangehörige, jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen;
  3. c) durch seinen Erwachsenenvertreter, wenn die Antragstellung zu dessen Aufgabenbereich gehört;
  4. d) durch den Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Menschen mit Behinderung bei Leistungen nach § 14.

(3) Für den Antrag sind die vom Land zur Verfügung gestellten Formblätter, welche auch in elektronischer Form auf der Homepage des Landes abrufbar sind, zu verwenden.

24.05.2024

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