§ 42
Mindeststandard der Leistungen
Der Mindeststandard bei ambulanten, stationären und teilstationären Leistungen der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit muss der Anlage A der Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, LGBl. Nr. 1/1994, entsprechen; Abweichungen von diesem Mindeststandard sind zulässig, wenn auf Grund der örtlichen und regionalen Strukturen ein Bedarf nicht gegeben ist.
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