§ 42 Bgld. LKWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 42

Beginn der Wahlhandlung

(1) Die oder der Vorsitzende der Kreiswahlkommission, bei Bestehen eines Wahlsprengels gemäß § 4 Abs. 1 die oder der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission, eröffnet zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung und übergibt der Wahlkommission das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 2), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.

(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, dass die wahlberechtigten Mitglieder der Wahlkommission, die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen sowie die eingeteilten Hilfsorgane ihre Stimmen abgeben, sofern sie im Wählerverzeichnis des betreffenden Wahlkreises eingetragen sind.

(4) Nach Ablauf der Wahlzeit an den einzelnen Wahltagen innerhalb des Wahlzeitraumes muss die Wahlkommission die Urne entleeren, die abgegebenen ungeöffneten Wahlkuverts zählen und feststellen, ob die Zahl der abgegebenen Kuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wählerinnen und Wähler übereinstimmt. Stimmen die Zahlen nicht überein, so müssen die Tatsache und der mutmaßliche Grund dafür in der Niederschrift festgehalten werden.

(5) Anschließend hat die Wahlkommission die ungeöffneten Wahlkuverts und die Niederschrift samt Beilagen in einem Umschlag oder einer vergleichbaren Umschließung zu verpacken und zu versiegeln. Auf der Verpackung ist die Anzahl der darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Die Wahlkommission hat sämtliche Wahlunterlagen einschließlich der ungeöffneten Wahlkuverts der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu übergeben. Die Übernahme der Unterlagen ist auf der Verpackung zu bestätigen. Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Wahlunterlagen einschließlich der ungeöffneten Wahlkuverts unter Verschluss verwahrt werden. Am letzten Tag des Wahlzeitraumes sind diese Unterlagen der Wahlkommission zu Beginn der Wahlhandlung gegen eine Empfangsbestätigung von der oder dem Vorsitzenden zu übergeben.

(6) Mit Ausnahme des letzten Tages des Wahlzeitraumes ist an jedem Tag des Wahlzeitraumes gemäß Abs. 5 vorzugehen.

(7) Sind Wahlsprengel gemäß § 4 Abs. 1 eingerichtet, sind die gezählten, ungeöffneten Wahlkuverts nach Wahlschluss im jeweiligen Wahllokal samt Beilagen in einem Umschlag oder einer vergleichbaren Umschließung zu verpacken, zu versiegeln und auf schnellstem Weg der Kreiswahlkommission durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter und ein weiteres Mitglied der Sprengelwahlkommission zu überbringen und dort bis zum letzten Tag der Wahl sicher zu verwahren.

20.11.2024

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