§ 42 Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

Alte FassungIn Kraft seit 05.8.2016

§ 42
Beihilfen zum landwirtschaftlichen Wasserbau
(Art. 14 Verordnung (EU) Nr. 702/2014)

(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Verbesserung und Sicherung eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes im ländlichen Raum durch wasserbauliche und kulturtechnische Maßnahmen im öffentlichen Interesse zur Aufrechterhaltung und Gestaltung der Kulturlandschaft sowie zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.

(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

  1. a) Maßnahmen zur Stabilisierung von Rutschungen auf landwirtschaftlichen Kulturflächen im öffentlichen Interesse,
  2. b) infrastrukturelle Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserhaushaltes und der ökologischen Funktionsfähigkeit von Kleingewässern, Vorflutern, Uferbereichen und Feuchtflächen sowie Verbesserung der Abflusssituation im landwirtschaftlichen Einzugsgebiet oder zur Verminderung schädlicher Bodenerosion einschließlich der Einlösung der dazu erforderlichen Grundflächen.

(3) Als Förderungswerber für diese Förderungsmaßnahme kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses bis zu 50 % der förderbaren Gesamtkosten im benachteiligten Gebiet gemäß § 4 Abs. 10 sowie bis zu 40 % der förderbaren Gesamtkosten im sonstigen Gebiet gewährt werden. Für Maßnahmen nach Abs. 2 lit. b kann der Zuschuss bis zu 70 % der förderbaren Gesamtkosten betragen.

(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzung wird festgelegt, dass eine Förderung der Instandsetzung genossenschaftlicher Anlagen nur dann zulässig ist, wenn für deren laufende Pflege und Erhaltung Eigenleistungen von mindestens € 10,-- je ha verbesserter Fläche und Jahr erbracht wurden.

31.08.2016

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