§ 42
Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen
(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgeblich, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite Entlohnungsstufe der jeweiligen Entlohnungsgruppe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.
(2) Der Vertragsbedienstete rückt nach zwei in der Entlohnungsstufe 4 verbrachten Jahren in die Entlohnungsstufe 6, nach zwei in der Entlohnungsstufe 9 verbrachten Jahren in die Entlohnungsstufe 11 und nach zwei in der Entlohnungsstufe 14 verbrachten Jahren in die Entlohnungsstufe 17 vor. Die Bestimmungen des ersten Satzes gelten nicht für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas k, Entlohnungsgruppen ks1, ks2, ks3 und ks4.
(2a) Der Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I, der die Dienstprüfung oder die krankenhausspezifische Basisausbildung (§§ 3 und 4 iVm § 27 K-DRG 1994) erfolgreich absolviert hat, ist an dem der erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung folgenden Monatsersten, oder wenn die Ausbildung an einem Monatsersten abgeschlossen wird, mit diesem, in die gegenüber der bisherigen Einstufung zweitfolgende Entlohnungsstufe einzureihen. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas k.
(3) Assistenzärzten in Ausbildung zum Facharzt gebührt nach dreijähriger ausbildungsrelevanter Tätigkeit mit dem folgenden 1. Jänner oder 1. Juli mindestens das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe ks2, Entlohnungsstufe 5, sofern diese über keine abgeschlossene Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin verfügen. Auf das Erfordernis der dreijährigen Tätigkeit werden die absolvierten Nebenfächer im vorgeschriebenen Mindestausmaß angerechnet. Sollte der Assistenzarzt über eine abgeschlossene Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Dr. med. dent. verfügen, gebührt ihm mit dem der Überstellung oder Einreihung folgenden 1. Jänner oder 1. Juli bereits aufgrund dieses Umstandes die Mindesteinstufung in die Entlohnungsgruppe ks2, Entlohnungsstufe 5. Die Vorrückung in die nachfolgenden Entlohnungsstufen erfolgt in diesem Fall abweichend von Abs. 1 jeweils nach einem Zeitraum von zwei Jahren, beginnend mit der Einreihung in die Entlohnungsstufe 5. Abs. 8 findet keine Anwendung.
(4) Dem Facharzt gebührt ab dem der Verwendung als Facharzt folgenden 1. Jänner oder 1. Juli – unbeschadet des § 40 Abs. 3 – mindestens das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe ks4, Entlohnungsstufe 8. Die Vorrückung in die nachfolgenden Entlohnungsstufen erfolgt in diesem Fall abweichend von Abs. 1 jeweils nach einem Zeitraum von zwei Jahren, beginnend mit der Einreihung in die Entlohnungsstufe 8. Abs. 8 findet keine Anwendung.
(5) Für die Einstufung des neueintretenden Facharztes ist eine Mindesteinstufung vorgesehen. An dem der Erlangung des Facharztdiploms folgenden 1. Jänner oder 1. Juli ist von einer Mindesteinstufung in die Entlohnungsgruppe ks4, Entlohnungsstufe 8, auszugehen. Die Vorrückung in die nachfolgenden Entlohnungsstufen erfolgt in diesem Fall abweichend von Abs. 1 jeweils nach einem Zeitraum von zwei Jahren, beginnend mit der Einreihung in die Entlohnungsstufe 8. Abs. 8 findet keine Anwendung. Bei der Vorrückung sind ausschließlich Zeiten ärztlicher Tätigkeit, mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote und Karenzen und Karenzurlaube nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen und zur Pflege, soweit sie nach diesem Gesetz für die Vorrückung berücksichtigt werden, zu berücksichtigen.
(6) Wird ein Dienstverhältnis mit einem Facharzt begründet, der ein früheres Dienstverhältnis zum Land als Facharzt aufweist, gilt für seine Einstufung Abs. 5 mit der Maßgabe, dass eine Mindesteinstufung ausgehend von der Einstufung im Zeitpunkt des Endens des früheren Dienstverhältnisses vorgesehen ist.
(7) entfällt.
(8) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
(9) Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass auch der für die Vorrückung in die zweite Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum zwei Jahre beträgt. Abs. 2, 3 und 4 sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden.
(10) Durch Nichtablegen der im Dienstvertrag vorgesehenen Dienstprüfung oder Fachprüfung innerhalb der hierfür festgesetzten Frist wird die Vorrückung vom Zeitpunkt des ergebnislosen Ablaufes der Frist bis zum Nachholen der Prüfung gehemmt. Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist nicht zu berücksichtigen.
16.01.2025
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