§ 42 K-LGlBG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 42
Bevorzugung bei der Aus- und Weiterbildung

(1) Im Falle der Unterrepräsentation von Frauen oder Männern sind Bedienstete des unterrepräsentierten Geschlechts zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, unbeschadet des § 8 Abs. 4 so lange bevorzugt zuzulassen, bis ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern erreicht wird.

(2) Das männliche oder weibliche Geschlecht ist im Sinne des Abs. 1 unterrepräsentiert, wenn der Anteil von Frauen oder Männern an der Gesamtzahl der

  1. 1. im Bereich des Landes auf eine Verwendungsgruppe entfallenden Funktionen, oder
  2. 2. im Bereich der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes auf den jeweiligen Bereich nach § 41 Abs. 3 entfallenden Funktionen und unter sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs. 4

16.11.2021

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)