§ 42
Abwicklung des Zahlungsverkehrs
(1) Einzahlungen dürfen nur entgegengenommen werden, wenn ordnungsgemäße Anweisungen vorliegen. Liegt eine solche Anweisung nicht vor, sind Einzahlungen nur anzunehmen, wenn ein rechtlicher Grund für die Einzahlung zu erkennen ist. Erfolgen Einzahlungen, für die eine Anweisung nicht vorliegt, ist von der Gemeindekasse deren schriftliche Ausfertigung nachträglich sofort anzufordern und die Verrechnung des eingezahlten Betrages bei der in Betracht kommenden Verrechnungsstelle vorzunehmen.
(2) Die Barzahlungen sind auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. Der bare Zahlungsverkehr darf – soweit keine Inkassostellen vorgesehen sind – nur in den hiefür vorgesehenen Räumen vollzogen werden.
(3) Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs hat der Bürgermeister die Einrichtung der unbedingt erforderlichen Bankkonten zu veranlassen.
(4) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, dürfen Zahlscheine, Schecks und Datenträgernachweislisten nur vom Finanzverwalter und von einem weiteren hiezu vom Bürgermeister ermächtigten Gemeindebediensteten unterzeichnet werden (Kollektivzeichnung).
(5) Der Auszahlungszeitpunkt ist grundsätzlich so zu wählen, dass angebotene Preisnachlässe (Skonti) nicht verfallen.
(6) Im Falle eines automationsunterstützen Zahlungsverkehrs ist über die Abwicklung eine Datenträgernachweisliste mit mindestens folgendem Inhalt zu erstellen:
- a) Fortlaufende Nummer;
- b) Name des Einzahlers oder Empfängers;
- c) Zahlungsreferenz oder Verwendungszeck;
- d) Internationale Bankkontonummer (IBAN);
- e) Zahlungsbetrag.
(7) Der Bürgermeister hat sicherzustellen, dass allfällige Transaktionsnummern ausschließlich den zur Vornahme des automationsunterstützten Zahlungsverkehrs bestimmten Gemeindebediensteten bekannt sind und ausschließlich durch diese verwendet werden. Die technische Infrastruktur der Gemeinde zur Erstellung von Transaktionsnummern und die Transaktionsnummern dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und sind sicher zu verwahren.
30.11.2023
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)