§ 42
Einleitung des Verfahrens, Entscheidungspflicht
(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind frühestens ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung oder der amtswegigen Einleitung des Verfahrens gemäß § 38 Abs. 2 für die Dauer der Hilfsbedürftigkeit zu gewähren; ausgenommen davon sind Leistungen gemäß §§ 15 und 16.
(2) Über Leistungen nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen drei Monaten ab Vollständigkeit des Vorliegens der Entscheidungsgrundlagen, durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu entscheiden.
(3) Wenn Umstände bekannt werden, die eine sofortige Leistung zur Vermeidung oder Überwindung einer bereits bestehenden sozialen Notlage erforderlich machen, sind Leistungen nach diesem Gesetz vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens zu gewähren. Diese Leistungen sind auf die tatsächlich nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens zugesprochenen Leistungen anzurechnen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes geregelt ist.
(4) Die Leistung ist von Amts wegen neu zu bemessen, wenn hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung eine Änderung eintritt; fällt eine Voraussetzung weg, ist die Leistung einzustellen.
(5) Über die Zuerkennung und Nichtgewährung von Leistungen nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und deren Ersatz durch Sachleistungen, über Rückerstattungs- und Ersatzpflichten der Person, die Leistungen in Anspruch genommen hat, ist vorbehaltlich des Abs. 6 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(6) Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides bei
- 1. einmaligen Leistungen, durch die der jeweilige Bedarf eindeutig gedeckt ist,
- 2. Erhöhung, Verringerung, Kürzung und Einstellung von Leistungen nach diesem Gesetz
- besteht nur, wenn es die Hilfe suchende Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Erwachsenenvertreter innerhalb von zwei Monaten ab Leistungserbringung, in den Fällen nach Z 2 ab deren Erhöhung, Verringerung, Kürzung oder Einstellung ausdrücklich verlangt.
23.05.2024
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