LGBl. Nr. 43/2006 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 79/2013 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 79/2013
§ 42
Entzug der Betriebsbewilligung
(1) Die Betriebsbewilligung gemäß § 40 Abs. 1 ist zu entziehen, wenn
- 1. eine Voraussetzung, die für die Erteilung der Betriebsbewilligung maßgeblich war, weggefallen ist, oder
- 2. festgestellte Mängel nicht fristgerecht behoben, oder
- 3. Auflagen nicht fristgerecht erfüllt wurden
und dadurch die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der betreuten Personen, insbesondere deren Betreuung, nicht mehr gesichert ist oder daraus eine Gefahr für Leben und Gesundheit oder eine Verletzung der Menschenwürde entsteht.
(2) Die Betriebsbewilligung ist weiters zu entziehen, wenn die Trägerin oder der Träger - bei einer juristischen Person eines der zur Vertretung nach außen bestimmten Organe - zwischenzeitig wegen einer mit Vorsatz begangenen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und mit Rücksicht auf die Art der strafbaren Handlung angenommen werden kann, dass deren Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist.
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