§ 42 Bgld. SHG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.2015

LGBl. Nr. 3/2015

§ 42

Entziehung der Errichtungs- und Betriebsbewilligung und Schließung einer Einrichtung

(1) Die erteilte Errichtungs- und Betriebsbewilligung ist zu entziehen, wenn

  1. 1. eine für die Erteilung dieser Bewilligung maßgebliche Voraussetzung weggefallen ist,
  2. 2. festgestellte Mängel nicht in der von der Behörde festgesetzten Frist behoben wurden, wobei eine angemessene Fristverlängerung auf Antrag in begründeten Fällen möglich ist,
  3. 3. die Ausübung der Kontrolle der Landesregierung wiederholt nicht ermöglicht wurde oder
  4. 4. die Eignung der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers - bei juristischen Personen eines der zur Vertretung nach außen bestimmten Organe - nicht mehr gegeben ist.

(2) Wird ein Antrag gemäß § 41 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig eingebracht, ist die Einrichtung unverzüglich zu schließen und sind die Bewohnerinnen und Bewohner auf Kosten der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung in eine andere Einrichtung zu verbringen.

18.02.2015

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