§ 90 K-StBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

9. Abschnitt
Übertritt und Versetzung in den Ruhestand

§ 90
Übertritt in den Ruhestand

Der Beamte tritt mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr seiner Geburt in den Ruhestand.

03.12.2019

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