Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden
§ 84.
(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ergangene rechtskräftige Bescheide können von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen in Handhabung des Aufsichtsrechtes nur aufgehoben werden, wenn der Bescheid
- a) von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde;
- b) einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde;
- c) tatsächlich undurchführbar ist oder
- d) an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit
Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines solchen Bescheides ist eine Aufhebung aus den Gründen des Abs. 1 lit. a) nicht mehr zulässig.
(3) Die Bestimmungen des § 77 werden hiedurch nicht berührt.
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