§ 83 Ruster Stadtrecht

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1996

Übergangsbestimmungen

§ 83.

(1) Die Organe der Stadt, die vor dem Inkrafttreten dieses Verfassungsgesetzes gewählt wurden, bleiben für die laufende Funktionsperiode im Amt.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.

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