§ 83 LTWO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1996

§ 83

Gewählte Bewerber, Niederschrift, Verlautbarung

(1) Die im zweiten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (§ 82) werden den Wahlwerbern der Parteien in der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages zugewiesen. Ist ein Wahlwerber im zweiten Ermittlungsverfahren und in einem Wahlkreis als Abgeordneter gewählt, so ist ihm kein Mandat vom Landeswahlvorschlag zuzuweisen. Für die Berufung von Wahlwerbern für die so nicht vergebenen Mandate gilt § 85 Abs. 3 erster bis vierter Satz sinngemäß. Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten als Ersatzmitglieder.

(2) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen im zweiten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen:

  1. 1. die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Reststimmensummen,
  2. 2. die Zahl der auf jede Partei entfallenden Restmandate,
  3. 3. die Namen der Bewerber, denen Restmandate gemäß § 82 zugewiesen

    wurden.

(3) Das Ergebnis der Ermittlungen der Landeswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Diese Niederschrift hat zu enthalten:

  1. 1. die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie Vertrauenspersonen der Landeswahlbehörde,
  2. 2. die Feststellungen gemäß Abs. 2.

    Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.

(4) Das Ergebnis der Ermittlungen ist in der im Abs. 2 bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

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