§ 83 Bgld. FwG 2019

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

3. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 83

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind, mit Ausnahme des § 5 Abs. 4, solche des eigenen Wirkungsbereichs.

23.12.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)