§ 83 K-LSchV

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.1993

§ 83

(1) Das Wahlergebnis ist in der Niederschrift (§ 80 Abs. 2) festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Klassenvorstand und den Wahlzeugen (§ 81 Abs. 2) zu unterfertigen.

(2) Die Wahlakten (Wahlkundmachung, Wahlvorschläge, Stimmzettel, Niederschrift) sind vom Klassenvorstand in einem Umschlag unter Verschluß bis zur nächsten Wahl aufzubewahren und sodann zu vernichten.

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