§ 83 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1977

§ 83

Gesundheitliche Eignung der Dienstnehmer

Personen, die an einem körperlichen oder geistigen Gebrachen leiden, das sie selbst oder andere bei bestimmten Arbeiten einer außergewöhnlichen Gefahr aussetzen kann, dürfen für solche Arbeiten nicht verwendet werden..

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