§ 83
Instanzenzug
(1) Der Instanzenzug gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs geht, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, an den Gemeinderat, gegen dessen Entscheidung eine weitere Berufung nicht zulässig ist. Dieser übt auch die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
(2) Der Bescheid eines Gemeindeorgans, gegen den eine Vorstellung gemäß § 84 Abs. 1 zulässig ist, hat eine Belehrung über die Bestimmungen des § 84 Abs. 1 bis 3 dieses Verfassungsgesetzes zu enthalten.
(3) Der Instanzenzug gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs des Landes geht, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, an die Bezirkshauptmannschaft und in weiterer Folge an die Landesregierung.
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