§ 83
Ergänzungszulage bei Rückreihung
(1) Ist bei einer Rückreihung (§ 31 Abs. 2 iVm Abs. 5) das Monatsgehalt (§ 79 Abs. 9) um mehr als 10% gemindert, gebührt eine Ergänzungszulage, wenn die Rückreihung
- 1. im Zusammenhang mit einer Organisationsänderung oder
- 2. auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen der oder des Bediensteten, die auf einen Arbeitsunfall oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist,
- erfolgt ist.
(2) Die Höhe der Ergänzungszulage ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Monatsgehalt, das aufgrund der neuen Verwendung gebührt und dem um 10% reduzierten Monatsgehalt, auf das die oder der Bedienstete am Tag vor der Verwendungsänderung (Vergleichsbezug) Anspruch hatte.
(3) Bei der Ermittlung der Gehaltsminderung gemäß Abs. 1 und der Gehaltsdifferenz gemäß Abs. 2 sind Basis die betreffenden Gehälter ohne die allenfalls enthaltene Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen und die Erschwernisabgeltung.
(4) Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach Abs. 1 erlischt spätestens drei Jahre nach der Rückreihung.
23.12.2019
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