§ 83 Bgld. LBedG 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 83

Ergänzungszulage bei Rückreihung

(1) Ist bei einer Rückreihung (§ 31 Abs. 2 iVm Abs. 5) das Monatsgehalt (§ 79 Abs. 9) um mehr als 10% gemindert, gebührt eine Ergänzungszulage, wenn die Rückreihung

  1. 1. im Zusammenhang mit einer Organisationsänderung oder
  2. 2. auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen der oder des Bediensteten, die auf einen Arbeitsunfall oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist,

(2) Die Höhe der Ergänzungszulage ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Monatsgehalt, das aufgrund der neuen Verwendung gebührt und dem um 10% reduzierten Monatsgehalt, auf das die oder der Bedienstete am Tag vor der Verwendungsänderung (Vergleichsbezug) Anspruch hatte.

(3) Bei der Ermittlung der Gehaltsminderung gemäß Abs. 1 und der Gehaltsdifferenz gemäß Abs. 2 sind Basis die betreffenden Gehälter ohne die allenfalls enthaltene Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen und die Erschwernisabgeltung.

(4) Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach Abs. 1 erlischt spätestens drei Jahre nach der Rückreihung.

23.12.2019

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