§ 83 K-MSG

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.2010

§ 83

Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung
von Daten

(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen folgende Daten verarbeiten:

  1. a) zum Zweck der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit des Hilfe Suchenden, der Gewährung der Mindestsicherung und der Durchführung des Kostenbeitrages und -ersatzes:
  1. 1. vom Hilfe Suchenden: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen, Familienstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Bankverbindungen, Angaben über eine bestehende Sachwalterschaft und Gesundheitsdaten;
  2. 2. von gegenüber dem Hilfesuchenden Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sowie anderen neben dem Hilfe Suchenden unterhaltsberechtigten Personen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und Angaben über eine bestehende Sachwalterschaft;
  3. 3. von Dienstgebern der in Z 1 und 2 genannten Personen:

    Identifikationsdaten und Adressdaten;

  1. 4. von Unterkunftsgebern bzw. den Hausverwaltungen der in Z 1 und 2 genannten Personen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Unterkunftsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindung;
  1. b) zum Zweck der Leistungsabrechnung:
  1. 1. von Personen bzw. von Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und anderen Einrichtungen, die Leistungen der Mindestsicherung erbringen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Leistungsdaten, Vertragsdaten und Bankverbindungen;
  2. 2. von den Ansprechpersonen nach Z 1: Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten.

(2) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen Daten nach Abs. 1 sowie Daten über Art und Ausmaß der Mindestsicherung übermitteln an:

a) das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zuständigen Organe, die Finanzbehörden. Sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben sind.

(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen folgende Daten des Hilfe Suchenden an Träger der freien Wohlfahrt gemäß § 61 Abs. 5 übermitteln, sofern dies wesentliche Voraussetzung für die Besorgung der diesen Einrichtungen übertragenen Aufgaben ist: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über den Familienstand, Angaben über eine bestehende Sachwalterschaft, Gesundheitsdaten und Daten über die Berufsausbildung und -ausübung.

(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 genannten Maßnahmen zu treffen.

(5) Daten nach Abs. 1 lit. a Z 1, 2 und 3 sind längstens vier Jahre nach Beendigung der Mindestsicherung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden. Daten nach Abs. 1 lit. a Z 4 sowie Abs. 1 lit. b sind unmittelbar nach dem Abschluss des Verfahrens zu löschen.

(6) Die Landesregierung ist verpflichtet, folgende Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik zu verarbeiten:

  1. a) Anzahl der Bezieher der Mindestsicherung aufgegliedert nach Geschlecht,
  2. b) Dauer des Bezuges der Mindestsicherung,
  3. c) Häufigkeit des Wechsels zwischen den Leistungen,
  4. d) Anzahl der Bezieher von Leistungen unterteilt nach der Art der gewährten Leistung und die Summe der aufgewendeten finanziellen Mittel,
  5. e) Anzahl der antragstellenden Personen mit Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung,
  6. f) Zahl der Anbieter und die Art ihrer angebotenen Leistungen in der freien Wohlfahrtspflege,
  7. g) Leistungen der öffentlichen Wohlfahrtspflege.

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