§ 83
Datenverwendung
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen, soweit dies für die Vollziehung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, folgende Daten verarbeiten:
- a) zum Zweck der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit des Hilfe Suchenden, der Gewährung der Mindestsicherung und der Durchführung des Kostenbeitrages und -ersatzes:
- 1. vom Hilfe Suchenden: Namen, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen, Personenstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Bankverbindungen, Angaben über eine bestehende Sachwalterschaft, Gesundheitsdaten, Daten über die Arbeitsfähigkeit sowie Daten, die die Integration des Einzelnen am Arbeitsmarkt betreffen;
- 2. von gegenüber dem Hilfesuchenden Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sowie anderen neben dem Hilfe Suchenden unterhaltsberechtigten Personen: Namen, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und Angaben über eine bestehende Sachwalterschaft;
- 3. von Dienstgebern der in Z 1 und 2 genannten Personen: Namen oder Firma und Adressdaten;
- 4. von Unterkunftsgebern oder den Hausverwaltungen der in Z 1 und 2 genannten Personen: Namen oder Firma, Adressdaten, Unterkunftsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindung;
- b) zum Zweck der Leistungsabrechnung:
- 1. von Personen oder von Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und anderen Einrichtungen, die Leistungen der Mindestsicherung erbringen: Namen oder Firma, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Leistungsdaten, Vertragsdaten und Bankverbindungen;
- 2. von den Ansprechpersonen nach Z 1: Namen, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten.
(2) Die Gemeinden dürfen, soweit dies für die Vollziehung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, Daten nach Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 verarbeiten und der Landesregierung übermitteln.
(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen Daten nach Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 sowie Daten über Art und Ausmaß der Mindestsicherung sowohl in elektronischer wie auch jeder anderen Form an das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zuständigen Organe, die Finanzbehörden sowie die Fremdenbehörden übermitteln, sofern die Kenntnis dieser Daten für die Erfüllung der Aufgaben dieser Einrichtung erforderlich ist.
(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen folgende Daten des Hilfe Suchenden an Träger der freien Wohlfahrt gemäß § 61 Abs. 5 übermitteln, sofern dies eine wesentliche Voraussetzung für die Besorgung der diesen Einrichtungen übertragenen Aufgaben ist: Namen, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Angaben über eine bestehende Sachwalterschaft, Gesundheitsdaten und Daten über die Berufsausbildung und -ausübung.
(5) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 genannten Maßnahmen zu treffen.
(6) Daten nach Abs. 1 lit. a Z 1, 2 und 3 sind längstens vier Jahre nach Beendigung der Mindestsicherung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden. Daten nach Abs. 1 lit. a Z 4 sowie Abs. 1 lit. b sind unmittelbar nach dem Abschluss des Verfahrens zu löschen.
(7) Die Landesregierung ist verpflichtet, folgende Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik zu verarbeiten:
- a) Anzahl der Bezieher der Mindestsicherung aufgegliedert nach Geschlecht und Haushaltskonstellation,,
- b) Dauer des Bezuges der Mindestsicherung,
- c) Häufigkeit des Wechsels zwischen den Leistungen,
- d) Anzahl der Bezieher von Leistungen unterteilt nach der Art der gewährten Leistung und der Art des sonstigen Einkommens bei Geldleistungen sowie die Summe der aufgewendeten finanziellen Mittel;
- e) Anzahl der antragstellenden Personen mit Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung,
- f) Zahl der Anbieter und die Art ihrer angebotenen Leistungen in der freien Wohlfahrtspflege,
- g) Leistungen der öffentlichen Wohlfahrtspflege,
- h) Aufwendungen für Krankenversicherungsbeiträge.
(8) Um den Austausch der für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlichen Daten zwischen der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden, dem AMS und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erleichtern, darf ein Informationsverbundsystem eingerichtet werden, welches die Daten nach Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 enthält. Soweit die Daten von der Landesregierung oder den Bezirksverwaltungsbehörden im Datenverbundsystem zur Verfügung gestellt werden, tritt die jeweilige Behörde oder der Träger von Privatrechten als Auftraggeber auf.
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