§ 83 Bgld. LVBG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 83

Sonderverträge

In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Gesetz abweichen. Solche Dienstverträge bedürfen der Schriftform und sind als Sonderverträge zu bezeichnen.

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