§ 83 Bgld. Jagdverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

Tritt laut LGBl. Nr. 26/2017 außer Kraft.

§ 83

Kostenersatz

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Halterin oder dem Halter von Greifvögeln den Ersatz der Kosten für die Beistellung der Markierungsringe vorzuschreiben.

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