Kostenersatz
§ 83.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Halter von Greifvögeln den Ersatz der Kosten für die Beistellung der Markierungsringe vorzuschreiben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995
Kostenersatz
§ 83.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Halter von Greifvögeln den Ersatz der Kosten für die Beistellung der Markierungsringe vorzuschreiben.
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