§ 83 K-KAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 83

Beziehungen des Trägers der Sozialhilfe
und anderer Krankenfürsorgeeinrichtungen
zu den Trägern der öffentlichen
Krankenanstalten

Für die Beziehungen des Landes als Träger der Sozialhilfe und jener Körperschaften öffentlichen Rechts, welche für ihre Bediensteten eine Krankenfürsorge eingerichtet haben, zu den Trägern der öffentlichen Krankenanstalten gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 76 bis 81 mit der Abweichung, daß an die Stelle des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger das Land als Träger der Sozialhilfe bzw. die zum Abschluß derartiger Verträge bevollmächtigten Vertreter der Träger der Krankenfürsorgeeinrichtungen treten.

18.05.2020

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