§ 83
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Ist eine Gemeinde Rechtsträger einer Krankenanstalt, so sind die nach diesem Gesetz den Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
(2) Die Leistung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 54 Abs. 3 Z 1 und 55 Abs. 2 Bgld. KAG 1976 und nunmehr auf Grund § 14 des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes zu entrichtenden Krankenanstaltenbeiträge ist Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
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