§ 83
Abfertigung bei Dienstverhältnissen vor dem 1. Juli 2006
(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt. Die Anwendbarkeit der nachstehenden Absätze schließt die Anwendung des § 82a aus.
(1a) Dem Vertragsbediensteten gebührt bei Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht
- 1. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde und durch Zeitablauf geendet hat;
- 2. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 77 Abs. 2 lit. a, c oder f gekündigt wurde;
- 3. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
- 4. wenn den Diestnehmer ein Verschulden an der Entlassung (§ 81 Abs. 2) trifft;
- 5. wenn der Dienstnehmer gemäß § 81 Abs. 3 oder 4 entlassen wurde;
- 6. wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 81 Abs. 5);
- 7. wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
- 8. wenn das Dienstverhältnis gemäß § 76 Abs. 1 lit. c oder d endet.
- 9. wenn es sich bei dem Dienstverhältnis um ein Arbeitsverhältnis gemäß § 7 Ärztegesetz 1998 zum Zwecke der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin handelt.
(3) Abweichend von Abs. 2 gebührt dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn er
- 1. verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb eines Jahres nach seiner Eheschließung oder
- 2. innerhalb von sechs Monaten nach der
- a) Geburt eines eigenen Kindes oder
- b) Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
- c) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege nach den Regelungen über den Mutterschutz oder den Elternkarenzurlaub, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt oder
- 3. spätestens drei Monate vor Ablauf einer Karenz nach den elternschutzrechtlichen Bestimmungen oder
- 4. bei Inanspruchnahme einer Karenz von weniger als drei Monaten bis spätestens zwei Monate vor dem Ende der Karenz, oder
- 5. während einer Teilzeitbeschäftigung nach den elternschutzrechtlichen Bestimmungen das Dienstverhältnis kündigt.
- Die vorstehenden Bestimmungen - mit Ausnahme der Z 2 lit. b zweiter Fall – sind auf eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden.
(4) Abweichend von Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Vertragsbediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis
- 1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder
- 2. wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
- durch den Vertragsbediensteten gekündigt wird.
(4a) Abweichend von Abs. 2 gebührt einem Vertragsbediensteten eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis
- 1. kündigt, oder
- 2. mit einem im § 253 c Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt.
- Der Anspruch auf Abfertigung gemäß Z 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.
(4b) Hat der Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß Abs. 4a erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
(4c) Hat eine Abfertigung gemäß Abs. 4a das nach Abs. 5 mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als
- 1. die Anzahl der der Abfertigung zugrunde gelegten Monatsentgelte (samt allfälligen Kinderzulagen) anläßlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und
- 2. die Anzahl der der Abfertigung zugrunde gelegten Monatsentgelte (samt allfälligen Kinderzulagen) anläßlich der Beendigung der Inanspruchnahme der Gleitpension
- zusammen das nach Abs. 5 mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.
(4d) Abweichend vom Abs. 2 Z 1 gebührt dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn das befristete Dienstverhältnis auf die Dauer der Ausbildung in einem Sonderfach (Zusatzfach) gemäß den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung abgeschlossen oder ein befristetetes Dienstverhältnis auf die Dauer der Ausbildung in einem Sonderfach (Zusatzfach) verlängert wurde.
(5) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
- 3 Jahren................ das Zweifache,
- 5 Jahren................ das Dreifache,
- 10 Jahren................ das Vierfache,
- 15 Jahren................ das Sechsfache,
- 20 Jahren................ das Neunfache,
- 25 Jahren................ das Zwölffache
- des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage.
(6) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, nach § 26a, § 26b, § 26c oder nach § 74a infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das dieser Teilzeitbeschäftigung vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.
(7) In den Fällen des Abs. 3 Z 5 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes vom Durchschnitt der in den letzten 5 Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz oder eines Karenzurlaubes nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen auszugehen.
(8) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft, zu einem Gemeindeverband oder zu einem vergleichbaren Dienstgeber in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Verträgen im Rahmen der Europäischen Union dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 5 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
- 1. soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
- 2. wenn das Dienstverhältnis noch andauert oder wenn es in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch, oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
- 3. wenn der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen.
- Eine Rückerstattung gemäß § 172 Abs. 4 Kärntner Dienstrechtsgesetz ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten. Der in Z. 2 angeführte Ausschlußgrund liegt nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zum Land einzugehen, und dieses Landesdienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.
(9) Wird ein Vertragsbediensteter, der gemäß Abs. 3 das Dienstverhältnis gekündigt oder seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Land die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
(10) Endet das Dienstverhältnis während oder mit Ablauf einer Bildungskarenz und gebührt eine Abfertigung, ist für die Berechnung der Abfertigung das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Monatsentgelt zu Grunde zu legen.
(11) Endet das Dienstverhältnis während oder mit Ablauf einer Familienhospizfreistellung nach § 74a Abs. 1 Z 2 oder Z 3, gelten die Abs. 6 und 10 sinngemäß.
26.02.2021
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