§ 83 Bgld. KAG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.1.2024

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 45/2001, LGBl. Nr. 1/2024

§ 83

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

(1) Ist eine Gemeinde Rechtsträger einer Krankenanstalt, so sind die nach diesem Gesetz den Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

(2) Die Leistung der zu entrichtenden Krankenanstaltenbeiträge ist Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

23.01.2024

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