§ 83 K-StBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 83
Ausnahme für bestimmte Dienstbereiche

Die §§ 80 Abs. 2 bis 5, 81 Abs. 2 bis 4 und 82 Abs. 4 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.

03.12.2019

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