§ 83
Ausnahme für bestimmte Dienstbereiche
Die §§ 80 Abs. 2 bis 5, 81 Abs. 2 bis 4 und 82 Abs. 4 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
03.12.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)