§ 83 K-LTWO

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.1974

§ 83

Erklärung mehrfach Gewählter

Ist ein Bewerber auf mehreren Wahlvorschlägen (Kreiswahlvorschlägen, Verbandswahlvorschlägen) gewählt, so hat er binnen 48 Stunden nach der letzten Verlautbarung des Wahlergebnisses (§§ 82 oder 82b), aus der sich seine Mehrfachwahl ergibt, bei der Landeswahlbehörde schriftlich zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb der obigen Frist eine Erklärung des Mehrfachgewählten nicht ein, so entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.

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