§ 83 K-LTGO

Alte FassungIn Kraft seit 06.8.2013

§ 83

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Bis zu dem Tag, an dem die der Kundmachung dieses Gesetzes folgende Gesetzgebungsperiode des Landtages beginnt, haben abweichend von § 7 Abs. 1 die auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei gewählten Mitglieder des Landtages das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen.

(3) Der Landtag hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Ausschuß mit der ständigen Behandlung von Angelegenheiten nach § 27 und Art. 39 Abs. 1 K-LVG zu betrauen.

(4) Der Landtag hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen eigenen Ausschuß nach § 31 zu bilden.

(5) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages, LGBl Nr 39/1975, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/1989, und der Kundmachung LGBl Nr 123/1975, außer Kraft.

(6) § 25 Abs. 1, § 32 Abs.1 und § 50 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

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