§ 83
Verfahren
(1) Die Schulbehörde hat in den auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes von ihr durchzuführenden Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden, sofern nicht in den §§ 85 Abs. 2 bis 4, 87 Abs. 3 und 4 sowie 88 abweichende Regelungen getroffen werden.
(2) Soweit Verwaltungsverfahren auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes von anderen Organen als der Schulbehörde ( Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission) durchzuführen sind, gelten die Regelungen gemäß Abs. 3 und 4.
(3) In den nachstehend angeführten Angelegenheiten sind in Verfahren die Bestimmungen der §§ 84, 85 Abs. 1, 86 und 87 Abs. 1 und 2 anzuwenden:
- a) Aufnahme in die Schule (§§ 5 Abs. 5 bis 7, 6 und 32),
- b) Fernbleiben von der Schule (§ 24 Abs. 6),
- c) Zulassung zu Eignungsprüfungen (§ 33),
- d) Besuch von Pflichtgegenständen (§ 46),
- e) Besuch von Freigegenständen und Förderunterricht (§ 47),
- f) Teilnahme an Schulveranstaltungen (§ 48),
- g) Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 54 Abs. 3),
- h) Zulassung zu Wiederholungsprüfungen und Wiederholen von Schulstufen ( §§ 57, 59, und 60),
- i) Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 66 Abs. 2).
(4) Für Entscheidungen und Verfügungen in Zeugnissen sind die Bestimmungen der §§ 35 und 52 bis 61 maßgebend.
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